Aufnahme Klasse 5 & Schulwechsel bei Gesamtschulen, Realschulen und Gymnasien und Schulwechsel

Wer in die 5. Klasse einer Gesamtschule, einer Realschule oder eines Gymnasiums wechselt, kann sich – grundsätzlich – in seiner Wunschschule anmelden.

  • Die Grundschulempfehlung in NRW für die Aufnahme in die 5. Klasse ist nicht mehr verbindlich, so dass man sich auch in jeder beliebigen Schulform grundsätzlich gleichberechtigt anmelden kann.
  • Ob man in der Wunschschule dann genommen wird, hängt im Ergebnis dann davon ab, ob dort genügend Schulplätze vorhanden sind und wenn die Aufnahmekapazität erschöpft ist und man keinen Schulplatz bekommen hat, ob das Aufnahmeverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

Wenn man nach der 5. Klasse die weiterführende Schule wechseln möchte, geht es gleichsam vor allem um Ressourcen, d.h. wechseln kann man grundsätzlich dann, wenn die andere Schule Platz hat. Problematischer sind die Fälle, wenn man zudem die Schulform wechseln will, da dies dann Beschränkungen unterliegt.

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Entsprechende Informationen zur Rechtslage in anderen Bundesländern finden Sie unter den folgenden Links.

Aufnahme Klasse 5 Baden-Württemberg

Aufnahme Klasse 5 Bayern

Aufnahme Klasse 5 Hessen

Aufnahme Klasse 5 Niedersachsen

und Aufnahme Klasse 5 Rheinland-Pfalz

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Aufnahme Klasse 5 in Gesamtschulen, Realschulen und Gymnasien in NRW

Probleme treten bei der Aufnahme in die 5. Klasse von Gesamtschulen, Realschulen und Gymnasien immer dann auf, wenn es mehr Bewerber als Schulplätze gibt – was auch in NRW zusehends bei beliebten Schulen der Fall ist.

Die Aufnahme in die 5. Klasse in NRW erfolgt inzwischen fast immer über sogenannte Auswahlverfahren und wenn man dann keinen Schulplatz bekommt, muss man sich über ein Widerspruchsverfahren dagegen wehren.

Dies ist in NRW sehr undurchsichtig, da es zwar vergleichsweise umfassende Regelungen für Auswahlverfahren gibt, der Schule aber offensteht, ob sie eines oder mehrere dieser Kriterien anwendet.

In § 1 APO S1 NRW heißt es:

  • 1 APO S1 – Aufnahme

(1) Die Aufnahme in die Klasse 5 einer Schule der Sekundarstufe I setzt grundsätzlich ein Versetzungszeugnis der bisher besuchten Grundschule oder einer Förderschule voraus, die nach den Unterrichtsvorgaben für die Grundschule unterrichtet.

(2) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule, berücksichtigt die Schulleiterin oder der Schulleiter bei der Entscheidung über die Aufnahme in die Schule Härtefälle. Er oder sie zieht im Übrigen eines oder mehrere der folgenden Kriterien heran:

  1. Geschwisterkinder,
  2. ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen,
  3. ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Muttersprache,
  4. Schulwege,
  5. Besuch einer Schule in der Nähe der zuletzt besuchten Grundschule,
  6. Losverfahren.

In Gesamtschulen und Sekundarschulen gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass stets Schülerinnen und Schüler unterschiedlicher Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen sind (Leistungsheterogenität). Im Übrigen zieht die Schulleiterin oder der Schulleiter eines oder mehrere der in Satz 2 genannten Kriterien heran.

Satz 2 Nummern 4 und 5 dürfen nicht herangezogen werden, wenn Schülerinnen und Schüler angemeldet worden sind, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewünschten Schulform nicht besuchen können (§ 46 Absatz 6 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) in der jeweils geltenden Fassung).

(3) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule und hat der Schulträger einen Schuleinzugsbereich nach § 84 Absatz 1 Schulgesetz NRW gebildet, werden im Aufnahmeverfahren zunächst die Kinder berücksichtigt, die im Schuleinzugsbereich wohnen oder bei denen ein wichtiger Grund nach § 84 Absatz 1 Schulgesetz NRW besteht. § 46 Absatz 5 und 6 Schulgesetz NRW bleibt unberührt. Besteht danach auch weiterhin ein Anmeldeüberhang, gilt Absatz 2.

(4) Ist an der Schule ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet und ist eine Aufnahmekapazität für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung bestimmt, führt die Schulleiterin oder der Schulleiter ein eigenständiges Aufnahmeverfahren für diese Plätze durch. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Kapazität der Schule zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über die Aufnahme gemäß Absätzen 2 und 3. Hierbei haben die Kinder Vorrang, für die diese Schule gemäß § 19 Absatz 5 Satz 3 Schulgesetz NRW durch die Schulaufsichtsbehörde als ihrer Wohnung nächstgelegene allgemeine Schule der gewünschten Schulform vorgeschlagen worden ist.

D.h. bei Aufnahme in die 5. Klasse spielt die Grundschulempfehlung keine Rolle.

Im Übrigen gibt es wieder eine Staffelung:

  • Primär ist zu schauen, ob Schuleinzugsbereiche gebildet wurden, wobei man mit einem wichtigen Grund dennoch aufgenommen werden kann.
  • Dann sind Härtefälle zu berücksichtigen
  • Schließlich die Auswahlkriterien, wobei bei Gesamtschulen auch die Leistung eine Rolle spielen kann, man sollte also die Noten in der Grundschule nicht vernachlässigen.

Wenn Sie eine Ablehnung der Aufnahme in die Wunschschule erhalten haben, können Sie mich aber gerne kontaktieren und ich kann dann eine Akteneinsicht bei der Schule anfordern und Ihnen aus meiner Erfahrung sagen, inwiefern wir Chancen haben und wie wir diese durchsetzen können.  Hierbei sollten Sie rasch agieren, da möglicherweise auch Mitbewerber Rechtsmittel einlegen und irgendwann ist die Schule endgültig voll…

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Schulwechsel in einer weiterführenden Schule

Bei weiterführenden Schulen in NRW sind spätere Schulwechsel davon abhängig, ob Kapazitäten der aufnehmenden Schule bestehen, was heutzutage gerade bei Gesamtschulen immer problematischer wird, da diese meist ab der 5. Klasse voll sind und sich dann außer Zuzügen und Wegzügen wenig ändert…

Noch problematischer wird es dann, wenn nicht nur die Schule, sondern zugleich auch die Schulform gewechselt werden soll. Hier sind die Voraussetzungen in der APO S1 zu erfüllen. Solche Schulwechsel enden oftmals in komplizierten Auseinandersetzungen, bei denen es auch um die Noten geht.

Natürlich helfe ich Ihnen auch hier gerne weiter.

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Ich habe noch Fragen zur Aufnahme in die 5. Klasse oder einem späteren Schulwechsel in NRW

Sind Sie unsicher und haben noch Fragen, rufen Sie mich gerne für eine Erstberatung an. Aus meiner jahrelangen Erfahrung als Anwalt für Schulrecht kann ich Ihnen zahlreiche Tipps für die Aufnahme in die 5. Klasse oder einen späteren Schulwechsel geben. Natürlich kann ich Ihren Fall auch gerne in ganz NRW übernehmen.

 

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