Aufnahme Grundschule NRW

Auch wenn jeder Schüler von einer Grundschule zur Anmeldung in die 1. Klasse angeschrieben wird, heißt das nicht, dass man zwingend dieser Schule zugeordnet ist. In NRW gibt es keine Schulbezirke, kann sich seine Schule also grundsätzlich frei aussuchen.

Dies kann immer dann wichtig werden, wenn die nächstgelegene Schule nur eine Kernzeitbetreuung bis 14h anbietet, während man eine Ganztagsbetreuung benötigt, weil beide Eltern ganztags berufstätig sind.

Immer häufiger kommt es aber zu Konstellationen, bei denen man aus den verschiedensten Gründen die nächstgelegene Grundschule nicht besuchen möchte, weil diese einen schlechten Ruf hat – oder unbedingt in eine andere Grundschule möchte, weil diese einen guten Ruf hat.

Grundsätzlich kann man dann versuchen, sich bei einer anderen Schule anzumelden. Beschränkungen kann es aber geben, weil vorrangig die Schüler aufgenommen werden, für die es die nächstgelegene Schule ist oder die Schule einen Schuleinzugsbereich gebildet hat.

In diesen Fällen gibt es in Foren oftmals recht fragwürdige Ratschläge mit Fake-Wohnsitzen und anderen recht offensichtlichen Ausreden, die dann auch häufig rasch auffliegen, weil es ja nicht so ist, dass man beim Schulamt darauf wartet, sich beliebig reinlegen zu lassen, sondern die Mitarbeiter mit dem Leuchtstift genau schauen, ob die Darstellungen schlüssig sind…

Solche Aufnahmeverfahren sind demnach nicht so einfach, wie sie oft in Foren beschrieben werden mit „mach mal so und so…“

Anwalt für Schulrecht - Nordrheinwestfalen

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Entsprechende Informationen zur Rechtslage in anderen Bundesländern finden Sie unter den folgenden Links.

Schulbezirkswechsel Baden-Württemberg

Gastschulantrag Bayern

Gestattungsantrag Hessen

Schulbezirkswechsel Niedersachsen

und Schulbezirkswechsel Rheinland-Pfalz

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Anwalt für Schulrecht - Paragraph

Gesetzliche Regelungen für Aufnahme in die Grundschule NRW in § 1 AO GS NRW

Der Gesetzgeber hat in den § 1 AO GS  NRW folgende Regelungen getroffen:

  • 1 AO-GS Aufnahme in die Grundschule

 

(1) Kinder, deren Schulpflicht am 1. August eines Jahres beginnt, werden von ihren Eltern bis spätestens zum 15. November des Vorjahres bei der gewünschten Grundschule angemeldet.

 

(2) Jedes Kind hat einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität, soweit der Schulträger keinen Schuleinzugsbereich für diese Schulart gebildet hat (§ 46 Absatz 3 SchulG). Kinder mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung haben Anspruch auf Aufnahme in die von der Schulaufsicht vorgeschlagene, ihrer Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in ihrer Gemeinde, an der Gemeinsames Lernen eingerichtet ist. Soweit Schuleinzugsbereiche gebildet wurden, werden bei einem Anmeldeüberhang zunächst die Kinder berücksichtigt, die im Schuleinzugsbereich für diese Schulart wohnen oder bei denen ein wichtiger Grund nach § 84 Absatz 1 SchulG vorliegt. Im Falle eines nach Anwendung von Satz 1 oder 3 verbleibenden Anmeldeüberhanges sind die Kriterien des Absatzes 3 für die Aufnahmeentscheidung heranzuziehen.

 

(3) Im Rahmen freier Kapazitäten nimmt die Schule auch andere Kinder auf. Bei einem Anmeldeüberhang führt die Schule ein Aufnahmeverfahren unter diesen Kindern durch. Dabei werden Kinder mit Wohnsitz in der Gemeinde vorrangig berücksichtigt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter berücksichtigt Härtefälle und zieht im Übrigen eines oder mehrere der folgenden Kriterien für die Aufnahmeentscheidung gemäß § 46 Abs. 2 SchulG heran:

 

  1. Geschwisterkinder,
  2. Schulwege,
  3. Besuch eines Kindergartens in der Nähe der Schule,
  4. ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen,
  5. ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Muttersprache.

 

(4) Die amtsärztliche (bis 31.07.2021 schulärztliche) Untersuchung zur Einschulung erstreckt sich auf den körperlichen Entwicklungsstand und die allgemeine, gesundheitlich bedingte Leistungsfähigkeit einschließlich der Sinnesorgane des Kindes.

 

(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter informiert und berät die Eltern

 

  1. vor der vorzeitigen Aufnahme eines Kindes in die Grundschule,
  2. vor der Verpflichtung eines Kindes zum Besuch eines vorschulischen Sprachförderkurses.
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Aufnahme von Kindern in der 1. Klasse

Hiernach gibt es eine Reihenfolge:

  • Privilegiert sind Schüler, wenn Schuleinzugsbereiche gebildet wurden, wobei Kinder mit einem wichtigen Grund gleichgestellt werden können.
  • Im Übrigen werden Kinder mit Wohnsitz in der Gemeinde bevorzugt.
  • Hierbei Schüler für die es die nächstgelegene Grundschule ist.
  • Härtefälle sind zu berücksichtigen.
  • Schließlich ist zu prüfen, welche der in § 1 Abs. 3 Nr. 1-5 AOGS benannten Kriterien beim Aufnahmeverfahren zugrunde gelegt wurden.

Kurzum: Es ist alles andere als klar, wie ein solches Verfahren abläuft und man muss erst einmal schauen, was die Schule konkret gemacht hat. Ich kann Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite stehen. Rufen Sie mich einfach kurz an, dann sprechen wir dies durch.

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Der Schulwechsel nach der Einschulung

Auch wer später die Grundschule wechseln möchte, kann dies grundsätzlich nur tun, wenn es bei der aufnehmenden Schule Plätze gibt. Ausnahmen mag es bei Umzügen geben, wenn es gar nicht anders geht.

Ein Spezifikum von NRW ist dann zudem, dass Schulen sich oftmals weigern, Kinder während des Schuljahres aufzunehmen oder erst dann aufzunehmen, wenn die abgebende Schule diese quasi „freigibt“.

Nachträgliche Schulwechsel sind in der Praxis demnach durchaus auch kompliziert… Wenn Sie hierbei Probleme habe, helfe ich gerne weiter.

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Ich habe noch Fragen zur Aufnahme in die Grundschule/ Schulwechsel

Sind Sie unsicher und haben noch Fragen, rufen Sie mich gerne für eine Erstberatung an. Aus meiner jahrelangen Erfahrung als Anwalt für Schulrecht kann ich Ihnen zahlreiche Tipps für die Aufnahme in die Grundschule oder einen späteren Schulwechsel geben. Natürlich kann ich Ihren Fall auch gerne in ganz NRW übernehmen.

 

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