Einschulung NRW & Zurückstellung von der Schule in Nordrhein-Westfalen

Die Einschulung ist die erste Berührung mit der Schule und hängt davon ab, ob das Kind „schulreif“ ist. Hierüber gibt es mitunter unterschiedliche Vorstellungen des Schulleiters und der Eltern. Auch wenn die Eltern ihr Kind naturgemäß besser kennen als der Schulleiter, entscheidet dieser in NRW über die Einschulung/ Zurückstellung von der Schule.

Nachfolgend sehen Sie einen Überblick über die wichtigsten Themenbereiche anlässlich der Einschulung in Nordrhein-Westfalen, die anlässlich meiner Tätigkeit als Anwalt für Schulrecht immer wieder relevant werden.

Solche allgemeinen Informationen ersetzen selbstverständlich keine individuelle Betrachtung des konkreten Falles. Natürlich können Sie mich deshalb auch für eine Erstberatung kontaktieren bzw. übernehme ich Ihren Fall auch direkt gegenüber Schulen/Schulämter/der Bezirksregierung und Gerichten!

Anwalt für Schulrecht - Nordrheinwestfalen

Hinweis zur besseren Übersicht:

Sie befinden sich auf den Serviceseiten zur Rechtslage in NRW

Entsprechende Informationen zur Rechtslage in anderen Bundesländern finden Sie unter den folgenden Links.

Einschulung Baden-Württemberg

Einschulung Bayern

Einschulung Hessen

Einschulung Niedersachsen

und Einschulung Rheinland-Pfalz

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Einschulung Baden-Württemberg

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und Einschulung Rheinland-Pfalz

Wie sind die Einschulungsregeln in NRW geregelt?

Die Einschulungsregelungen in NRW (Einschulungsstichtag/ Zurückstellung von der Schule/ vorzeitige Einschulung in NRW) sind im Schulgesetz NRW für das Land Nordrhein-Westfalen geregelt. Ergänzende Regelungen ergeben sich aus der Ausbildungsordnung Grundschule – AO-GS NRW.

Die konkreten Normen finden sich in § 35 SchulG NRW zum Beginn der Schulpflicht/Einschulungsstichtag. Daneben enthält § 35 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen Regelungen die vorzeitige Einschulung und Zurückstellung von der Schule betreffend. § 1 AO-GS enthält daneben Spezifizierungen hinsichtlich des Anmeldeverfahrens sowie der schulärztlichen Untersuchung. Diese werden wiederum durch Ziffer 1 VVzAO-GS konkretisiert.

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Schuleingangsuntersuchung NRW

Erstmals halbwegs ernst wird das Thema Einschulung bereits im Kindergarten, wenn die Kinder zur Schuleingangsuntersuchung eingeladen werden, wo überprüft wird, ob die Kinder schon schulreif sind.

Nähere Informationen zur Schuleingangsuntersuchung NRW erhalten Sie unter dem Link Schuleingangsuntersuchung NRW.

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Der Einschulungsstichtag NRW

Die Situation spitzt sich dann anhand des Einschulungsstichtages zu, der festlegt, welche Kinder bereits eingeschult werden sollen und welche noch nicht:

Der Einschulungsstichtag in NRW ist nach wie vor am 30.09., d.h. alle Kinder, die bis dahin das 6. Lebensjahr vollenden, werden eingeschult.

NRW hat sich damit dem bundesweiten Trend anderer Bundesländer entzogen, bei denen der Einschulungsstichtag zum 30.06. „gewandert“ ist, d.h. in NRW werden vergleichsweise junge Kinder bereits eingeschult.

Nähere Informationen zur Einschulungsstichtag erhalten Sie unter dem Link Einschulungsstichtag NRW.

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Die Zurückstellung von der Schule in NRW

Einige Familien stellen dann fest, dass ihre Kinder zwar vor dem Einschulungsstichtag geboren sind, eine Einschulung aber noch zu früh für sie wäre, so dass sie den Kindern gerne noch ein weiteres Jahr im Kindergarten gönnen würden (Stichwort: Zurückstellung von der Schule NRW).

In sehr seltenen Fällen sprechen Schulleiter bereits „von Amts wegen“ die Zurückstellung von der Schule aus, wenn sie selbst der Meinung sind, dass das Kind noch nicht schulreif ist. Dies kommt in der Praxis indes sehr selten vor. Möchten Eltern keine Zurückstellung von der Schule, müssen Sie sich dann dagegen wehren.

Meist tritt der umgekehrte Fall auf, dass die Eltern eine Zurückstellung von der Schule möchten und der Schulleiter das Kind in der Schule sieht. In diesen Fällen können die Eltern indes keine Zurückstellung von der Schule verlangen, sondern diese nur bei dem Schulleiter beantragen, der darüber entscheidet.

Inhaltlich ist die Zurückstellung von der Schule in NRW nur aus gesundheitlichen Gründen geregelt, was eine starke Einschränkung der Möglichkeiten darstellt. Insbesondere die in der Praxis wichtigen sozial-emotionalen Gründe sind in NRW nicht geregelt, so dass die Geltendmachung eines Zurückstellungsgrundes in Nordrhein-Westfalen schwer ist, da bei den meisten Kindern allenfalls sozial-emotionale Zurückstellungsgründe vorliegen.

Nähere Informationen zur Zurückstellung von der Schule erhalten Sie unter dem Link Zurückstellung von der Schule NRW.

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Einschulung & AO-SF Verfahren in NRW

Sonderpädagogischer Förderbedarf ist für viele Kinder notwendig und Eltern wünschen dies selbst (bspw. blinde Kinder, geistig behinderte Kinder usw.). Es gibt allerdings auch Fälle, bei denen Schulen versuchen, „normale Kinder“ in den sonderpädagogischen Förderbedarf „zu verschieben“, damit sie an weitere Ressourcen in Form von Sonderpädagogen in der Schule gelangen.

Insbesondere im Zusammenhang mit der gewünschten Zurückstellung vom Schulbesuch muss man deshalb aufpassen, dass man der Schule keine Munition liefert, die sie dann dafür nutzt, statt einer Zurückstellung von der Schule auszusprechen, das Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf einzuschulen! Aber auch Kinder, die wegen Entwicklungsverzögerungen oder Verhaltensauffälligkeiten in heilpädagogischen Kindergärten waren, unterliegen einem erhöhten Risiko, in das Schema sonderpädagogischer Förderbedarf zu gelangen.

Nähere Informationen zum sonderpädagogischen Förderbedarf im Zusammenhang mit der Einschulung erhalten Sie unter dem Link AO-SF-Verfahren bei der Einschulung NRW.

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Schuleingangsphase NRW

In anderen Bundesländern ist es so, dass im Falle des Ausspruchs einer Zurückstellung vom Schulbesuch, Kinder eine „Vorschule“ besuchen sollen, bei denen man befürchtet, dass sie ansonsten auch im folgenden Schuljahr Probleme bei der Einschulung haben könnten.

In NRW gibt es solche Vorschulen nicht.

Stattdessen wird darauf hingewiesen, dass Zurückstellungen von der Schule gar nicht notwendig seien, da es ja die Schuleingangsphase gibt, d.h. die erste und zweite Klasse kann notfalls auch in 3 Jahren durchlaufen werden, so dass man quasi eine Art von Vorschule habe.

Das ist natürlich völliger Blödsinn, da eine Vorschule in anderen Bundesländern an die Schule heranführen soll, während die Einschulung in die erste Klasse eine reguläre Einschulung darstellt, selbst wenn man die ersten beiden Schuljahre der Schuleingangsphase schließlich in 3 Jahren bewältigt…

Nähere Informationen zur Schuleingangsphase NRW erhalten Sie unter dem Link Schuleingangsphase NRW.

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Vorzeitige Einschulung in NRW

Andere Familien stellen umgekehrt fest, dass viele Freunde ihres Kindes bereits eingeschult werden sollen, während ihr eigenes Kind erst nach dem Einschulungsstichtag geboren ist und außen vor bliebe, obwohl es durchaus bereits schulreif ist (Stichwort: vorzeitige Einschulung NRW).

Bei diesen Kindern muss ein Antrag gestellt werden und der Schulleiter entscheidet über die vorzeitige Einschulung.

In der Praxis wird durchaus auch bei vorzeitigen Einschulungen sehr restriktiv gearbeitet, so dass es auch hier immer öfter zu Konflikten kommt.

Nähere Informationen zur vorzeitigen Einschulung im Zusammenhang mit der Einschulung erhalten Sie unter dem Link vorzeitige Einschulung in NRW.

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