§ 53 SchulG NRW – Ordnungsmaßnahmen & erzieherische Einwirkungen in NRW

Neben der Vergabe von Schulnoten, ist die erzieherische Tätigkeit die Hauptaufgabe der Schulen, die in NRW in Form von Ordnungsmaßnahmen und erzieherischen Einwirkungen erfolgt.

Auch wenn man hierbei oftmals euphemistisch von der Erziehungspartnerschaft zwischen Schule und Elternhaus spricht, ist es in der Praxis so, dass die Schule in ihrem Bereich damit sehr weitgehende Eingriffsbefugnisse aufweist:

  • Zu den erzieherischen Maßnahmen der Schule gehören alltägliche Maßnahmen, wie die Ermahnung, Strafarbeiten, Elterngespräche usw., die man gar nicht bewusst wahrnimmt – solange diese nicht ungerecht oder im schlimmsten Fall sogar stigmatisierend erfolgt.
  • Darüber hinaus gibt es gravierendere pädagogische Eingriffe wie Unterrichtsausschlüsse, Überweisung in eine Parallelklasse, Ausschlüsse von Klassenfahrten, Entlassung von der Schule usw., die man als Ordnungsmaßnahmen bezeichnet.

Fakt ist, dass die erzieherische Arbeit in Schulen oftmals hanebüchen erfolgt und oftmals eher von persönlichen Zu- und Abneigungen bzw. der Abwägung von Vor- und Nachteilen für den Lehrer selbst geprägt sind.

Sollten Sie den Eindruck haben,

  • dass die Schule Ihr Kind auf dem Kieker hat
  • und/oder erzieherische Ahndungen sich häufen oder die Größenordnung von Ordnungsmaßnahmen erreichen,

sollte man dies ernst nehmen, denn sind diese Grenzen erst einmal überschritten, dann entwickelt dies sehr häufig eine Eigendynamik und man kommt dann nicht mehr heraus. Wer hier nicht rasch gegensteuert, wird schnell überrollt. Sie können mich hierzu gerne für eine Erstberatung kontaktieren, natürlich kann ich aber auch deutschlandweit Ihren Fall übernehmen.

Weitere Informationen zum Thema Ordnungsmaßnahmen in NRW finden Sie zudem nachfolgend:

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Entsprechende Informationen zur Rechtslage in anderen Bundesländern finden Sie unter den folgenden Links.

Ordnungsmaßnahmen Baden-Württemberg

Ordnungsmaßnahmen Bayern

Ordnungsmaßnahmen Hessen

Ordnungsmaßnahmen Niedersachsen

und Ordnungsmaßnahmen Rheinland-Pfalz

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§ 53 Schulgesetz NRW – die Regelung der Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen

  • 53 SchulG – Erzieherische Einwirkungen, Ordnungsmaßnahmen

(1) Erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen dienen der geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz von Personen und Sachen. Sie können angewendet werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler Pflichten verletzt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten. Ordnungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen. Einwirkungen gegen mehrere Schülerinnen und Schüler sind nur zulässig, wenn das Fehlverhalten jeder oder jedem Einzelnen zuzurechnen ist.

(2) Zu den erzieherischen Einwirkungen gehören insbesondere das erzieherische Gespräch, die Ermahnung, Gruppengespräche mit Schülerinnen, Schülern und Eltern, die mündliche oder schriftliche Missbilligung des Fehlverhaltens, der Ausschluss von der laufenden Unterrichtsstunde, die Nacharbeit unter Aufsicht nach vorheriger Benachrichtigung der Eltern, die zeitweise Wegnahme von Gegenständen, Maßnahmen mit dem Ziel der Wiedergutmachung angerichteten Schadens und die Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, das Fehlverhalten zu verdeutlichen. Bei wiederholtem Fehlverhalten soll eine schriftliche Information der Eltern erfolgen, damit die erzieherische Einwirkung der Schule vom Elternhaus unterstützt werden kann. Bei besonders häufigem Fehlverhalten einer Schülerin oder eines Schülers oder gemeinschaftlichem Fehlverhalten der Klasse oder Lerngruppe soll den Ursachen für das Fehlverhalten in besonderer Weise nachgegangen werden.

(3) Ordnungsmaßnahmen sind

  1. der schriftliche Verweis,
  2. die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe,
  3. der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen und von sonstigen Schulveranstaltungen,
  4. die Androhung der Entlassung von der Schule,
  5. die Entlassung von der Schule,
  6. die Androhung der Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes durch die obere Schulaufsichtsbehörde,
  7. die Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes durch die obere Schulaufsichtsbehörde.

Rechtsbehelfe (Widerspruch und Anfechtungsklage) gegen Ordnungsmaßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 haben keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 4, 5, 7 und 8 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(4) Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 4 und 5 sind nur zulässig, wenn die Schülerin oder der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder die Rechte anderer ernstlich gefährdet oder verletzt hat. Bei Schulpflichtigen bedarf die Entlassung von der Schule der Bestätigung durch die Schulaufsichtsbehörde, die die Schülerin oder den Schüler einer anderen Schule zuweisen kann. Die Entlassung einer Schülerin oder eines Schülers, die oder der nicht mehr schulpflichtig ist, kann ohne vorherige Androhung erfolgen, wenn die Schülerin oder der Schüler innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen insgesamt 20 Unterrichtsstunden unentschuldigt versäumt hat.

(5) Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 6 und 7 sind nur zulässig, wenn die Anwesenheit der Schülerin oder des Schülers aus Gründen der Sicherheit nicht verantwortet werden kann. Diese Entscheidung bedarf der Bestätigung durch das Ministerium. Soweit die Schülerin oder der Schüler die Schulpflicht noch nicht erfüllt hat, ist für geeignete Bildungsmaßnahmen zu sorgen.

(6) Über Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied der Schulleitung nach Anhörung der Schülerin oder des Schülers. Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder das beauftragte Mitglied der Schulleitung kann sich von der zuständigen Teilkonferenz gemäß Absatz 7 beraten lassen oder ihr die Entscheidungsbefugnis übertragen. Den Eltern und der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer oder der Jahrgangsstufenleiterin oder dem Jahrgangsstufenleiter ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In dringenden Fällen kann auf vorherige Anhörungen verzichtet werden; sie sind dann nachzuholen.

(7) Über Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 3 Nr. 4 und 5 entscheidet eine von der Lehrerkonferenz berufene Teilkonferenz. Die Schule kann verschiedene, für Schulstufen, Bildungsgänge oder Abteilungen zuständige Teilkonferenzen bilden. Der Teilkonferenz gehören ein Mitglied der Schulleitung, die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer oder die Jahrgangsstufenleiterin oder der Jahrgangsstufenleiter und drei weitere, für die Dauer eines Schuljahres zu wählende Lehrerinnen und Lehrer oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 58 als ständige Mitglieder an. Weitere, für die Dauer eines Schuljahres zu wählende Mitglieder sind eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulpflegschaft und des Schülerrates. Diese nehmen an Sitzungen nicht teil, wenn die Schülerin oder der Schüler oder die Eltern der Teilnahme widersprechen. Für jedes Mitglied der Teilkonferenz kann jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter gewählt werden. Sie oder er nimmt bei Verhinderung des ordentlichen Mitglieds dessen Aufgabe wahr.

(8) Vor der Beschlussfassung hat die Teilkonferenz der betroffenen Schülerin oder dem betroffenen Schüler und deren Eltern Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf der Pflichtverletzung Stellung zu nehmen; zu der Anhörung kann die Schülerin oder der Schüler eine Person des Vertrauens aus dem Kreis der Schülerinnen und Schüler oder der Lehrerinnen und Lehrer hinzuziehen.

(9) Ordnungsmaßnahmen werden den Eltern schriftlich bekannt gegeben und begründet.

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Was sind erzieherische Einwirkungen im Sinne des § 53 Abs. 2 Schulgesetz NRW?

Die pädagogische Arbeit der Schule startet grundsätzlich mit bloßen Erziehungsmaßnahmen, die in § 53 Abs. 2 Schulgesetz beispielhaft erwähnt sind:

  • das erzieherische Gespräch,
  • die Ermahnung,
  • Gruppengespräche mit Schülerinnen, Schülern und Eltern,
  • die mündliche oder schriftliche Missbilligung des Fehlverhaltens,
  • der Ausschluss von der laufenden Unterrichtsstunde,
  • die Nacharbeit unter Aufsicht nach vorheriger Benachrichtigung der Eltern,
  • die zeitweise Wegnahme von Gegenständen,
  • Maßnahmen mit dem Ziel der Wiedergutmachung angerichteten Schadens
  • und die Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, das Fehlverhalten zu verdeutlichen.

Daneben („insbesondere“) sind weitere erzieherische Einwirkungen in vergleichbarem Umfang möglich, ohne dass diese direkt geregelt sind.

Erzieherische Einwirkungen geschehen jeden Tag, ohne dass man dies als solche wahrnimmt. Nehmen diese allerdings ein Ausmaß an, dass Ihr Kind immer für alles verantwortlich gemacht wird oder es derart kumuliert, dass Sie künftig Ordnungsmaßnahmen befürchten müssen, dann wird eine andere Dimension erreicht.

Aus meiner jahrelangen Erfahrung im Schulrecht kann ich Ihnen hierzu natürlich weiterhelfen. Rufen Sie mich also gerne an.

Mehr über erzieherische Einwirkungen erfahren Sie über den Link Erzieherische Einwirkungen NRW.

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Was sind Ordnungsmaßnahmen im Sinne des § 53 Schulgesetz in NRW?

Ordnungsmaßnahmen sind gravierende erzieherische Eingriffe der Schule, die einer expliziten gesetzlichen Grundlage bedürfen, damit sie angeordnet werden dürfen.

In NRW gibt es folgende Ordnungsmaßnahmen in der Schule:

  • der schriftliche Verweis
  • die Überweisung in eine Parallelklasse
  • der Unterrichtsausschluss bis zu 2 Wochen bzw. Ausschluss von Klassenfahrten
  • Androhung der Entlassung von der Schule
  • Entlassung von der Schule

Die Androhung der Verweisung von der Schule bzw. die Verweisung von der Schule haben keine große praktische Relevanz, da man üblicherweise allenfalls von der Schule fliegt, wegen des Rechts auf Bildung aber einen neuen Schulplatz an einer anderen Schule erhalten soll.

Erhält Ihr Kind Ordnungsmaßnahmen, ist immer eine Grenze überschritten und man sollte in Erwägung ziehen, hiergegen juristisch vorzugehen, wenn diese ungerecht sind, weil Ihr Kind tatsächlich unschuldig ist oder die Strafe als zu hart erscheint. Für eine erste Einschätzung Ihres Falles können Sie mich gerne anrufen.

Nähere Informationen zu Ordnungsmaßnahmen in NRW erhalten Sie zudem über den Link Ordnungsmaßnahmen NRW.

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