§53 SchulG NRW – Ordnungsmaßnahmen in NRW

Ordnungsmaßnahmen werden in NRW umgangssprachlich auch gerne mit „§53 Schulgesetz“ bezeichnet. Hört man § 53 sollte man deshalb immer vorsichtig sein…

Ein Irrglaube hierbei ist, dass Ordnungsmaßnahmen ja noch gar nicht in Betracht kommen, da es ja erst erzieherischer Einwirkungen bedarf, wie es in § 53 Abs. 1 SchulG NRW explizit geregelt ist:

Ordnungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen.

Dem ist indes nicht so, zumal man im Regelfall zu vor auch kaum die erzieherischen Einwirkungen wie Ermahnungen, Mitteilungen etc. so richtig zur Kenntnis nimmt. Im Zweifel sitz der Colt für Ordnungsmaßnahmen bei Schulen zusehends locker und es wird sich immer begründen lassen, dass im niederschwelligen Bereich bereits Maßnahmen erfolgten und man jetzt eben an einer anderen Stufe angelangt sei…

Die beliebtesten Ordnungsmaßnahmen sind auch in NRW ein paar Tage Unterrichtsausschluss:

  • Oftmals werden diese im Hauruckverfahren verhängt: „Ab nächste Woche bleibst du mal 5 Tage zu Hause. Brief kommt morgen…“.
  • Wehren sich Eltern dann durch einen Widerspruch, erfahren Sie schnell, dass dieser keine aufschiebende Wirkung hat, d.h. die Schule den Unterrichtsausschluss einfach weiter vollzieht.
  • Und sind die Tage vorbei, ist die Ordnungsmaßnahme nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich erledigt, d.h. niemand entscheidet mehr darüber, ob dies rechtmäßig war oder nicht.

So geht man gerne mit Eltern um…

Es zeigt sich demnach:

  • Stehen Ordnungsmaßnahmen im Raum, dann steht zu erwarten, dass die Schule diese auch durchsetzt und Gespräche mit Eltern allenfalls pro forma geführt werden, um lästigen Anhörungspflichten gerecht zu werden – die oftmals ohnehin erst dann wahrgenommen werden, wenn die Entscheidung bereits gefallen ist und man nur noch darüber abgefertigt wird, was ohnehin schon entschieden wurde.
  • Und wenn Ordnungsmaßnahmen bereits verhängt wurden, nehmen Schulen Einwände von Eltern hiergegen erst recht nicht ernst: Die Schulen sitzen solche Situationen gerne aus, da sie wissen, dass sich zwar 99% aller Eltern zunächst aufregen, von diesen 99% aber auch 98% wieder abregen und schließlich die Ordnungsmaßnahme zähneknirschend hinnehmen.

Hinzukommt, dass selbst diejenigen, die Widerspruch einlegen, nicht weiterkommen, da dieser in NRW keine aufschiebende Wirkung hat, d.h. die Ordnungsmaßnahme wird trotz Widerspruchs weiter vollzogen und erledigt sich dann oftmals durch Zeitablauf.

Wenn Sie also wirksam Flagge zeigen wollen, dann muss man versuchen, die Ordnungsmaßnahme möglichst noch im Keim zu ersticken oder auf ein Normalmaß zurückführen bzw. später notfalls durch einen gerichtlichen Eilantrag zu stoppen!

Aus meiner jahrelangen Erfahrung im Schulrecht kann ich Ihnen hierzu gerne behilflich sein und wir können im Rahmen einer telefonischen Erstberatung durchgehen, welche Möglichkeiten man hat bzw. ich kann Ihren Fall als Anwalt für Schulrecht natürlich auch komplett deutschlandweit übernehmen.

Weitere Informationen zu den einzelnen Ordnungsmaßnahmen finden Sie zudem nachfolgend:

Anwalt für Schulrecht - Nordrheinwestfalen

Hinweis zur besseren Übersicht:

Sie befinden sich auf den Serviceseiten zur Rechtslage in NRW

Entsprechende Informationen zur Rechtslage in anderen Bundesländern finden Sie unter den folgenden Links.

Ordnungsmaßnahmen Baden-Württemberg

Ordnungsmaßnahmen Bayern

Ordnungsmaßnahmen Hessen

Ordnungsmaßnahmen Niedersachsen

und Ordnungsmaßnahmen Rheinland-Pfalz

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Anwalt für Schulrecht - Nordrheinwestfalen

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Ordnungsmaßnahmen Bayern

Ordnungsmaßnahmen Hessen

Ordnungsmaßnahmen Niedersachsen

und Ordnungsmaßnahmen Rheinland-Pfalz

Anwalt für Schulrecht - Info

Der schriftliche Verweis NRW

Der schriftliche Verweis ist die niederschwelligste Ordnungsmaßnahme in NRW und eine Art verschärfter Ermahnung.

Insofern muss vergleichsweise noch nicht allzu viel passieren, dass ein schriftlicher Verweis verhängt wird, d.h. dies kann bei einem Fehlverhalten, das nicht mehr alltäglich erscheint, durchaus mal passieren.

Die Ordnungsmaßnahme ist natürlich dennoch brisant, weil man auf diese Weise das erste Mal bekannt wird und damit auch außerhalb der Klasse in den Fokus gerät.

Sind die Vorwürfe demnach ungerecht, dann sollte man auch hier schon überlegen, ob man sich dagegen wehrt, weil damit eine Grenze überschritten wird, die auch in Zukunft weitere aufsteigende Ordnungsmaßnahmen auslösen kann.

Sind Sie unsicher, rufen Sie mich gerne wegen einer Erstberatung an, natürlich kann ich Ihren Fall auch in ganz NRW übernehmen.

Anwalt für Schulrecht - Info

Überweisung in eine Parallelklasse in NRW

Die Überweisung in eine Parallelklasse erfolgt sehr selten und zwar aus der zynischen Erwägung von Schulen, dass Eltern in anderen Klassen keine Schüler bekommen wollen, die aus einer anderen Klasse verwiesen werden sollen, so dass Schulen dazu neigen, lieber innerhalb ihrer eigenen Klasse zu bestrafen…

Ein beliebter Missbrauch bei der Ordnungsmaßnahme Überweisung in eine Parallelklasse wird indes bei Mobbingopfern betrieben. Diese werden mitunter auf mehr als zweifelhafter Tatsachenbasis zu angeblichen Tätern gemacht und sollen dann in die Parallelklasse verwiesen werden, um wieder Ruhe in die Klasse zu bringen – was natürlich an Zynismus und Manipulation kaum noch zu überbieten ist.

Da hier ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, kommt man auch hier meist nur noch über einen gerichtlichen Eilantrag weiter, wenn die Ordnungsmaßnahme bereits ergangen ist. Wie immer ist auch hier sinnvoll, dass es erst gar nicht so weit kommt und man dies bereits präventiv angeht.

Als erfahrener Anwalt im Schulrecht kann ich Ihnen gerne im Rahmen einer telefonischen Erstberatung eine erste Einschätzung zu Ihrem konkreten Fall geben bzw. Ihren Fall natürlich auch in ganz NRW übernehmen.

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Unterrichtsausschluss in NRW

Der Unterrichtsausschluss bis zu zwei Wochen ist die mit Abstand häufigste Ordnungsmaßnahme in NRW – vermutlich auch, weil man den Eltern damit mehr Probleme bereitet als dem Schüler, der sich mitunter sogar darüber freut!

Wird man während des Unterrichtsausschlusses mit Aufgaben versorgt?

Unterrichtsausschluss heißt nur Ausschluss vom Unterricht aus der konkreten Klasse. D.h. der Schüler muss mit Unterrichtsmaterialien versorgt bleiben, was in der Praxis auch immer wieder Probleme bereitet, da die meisten Lehrer wenig Lust auf Extra-Arbeit haben und mitunter meinen, dass man sich doch seine Sachen selbst zusammensuchen solle…

Dies ist freilich unzulässig und mit solchen Problemen habe ich immer wieder zu tun und muss den Schulen umständlich erklären, was sie zu tun haben…

Wie wehrt man sich gegen einen Unterrichtsausschluss?

Ungeachtet der tatsächlichen Probleme beim Unterrichtsausschluss ist dies eine Größenordnung, bei der man immer in Erwägung ziehen sollte, dies rechtlich anzugehen. Wird ein Unterrichtsausschluss verhängt, werden damit stets Grenzen überschritten und auch in Zukunft werden Ordnungsmaßnahmen bei weiteren Vorwürfen im Raum stehen. Meist, indem als nächstes ein weiterer und ggf. umfangreicherer Unterrichtsausschluss verhängt wird…

Da ein Widerspruch gegen einen Unterrichtsausschluss keine aufschiebende Wirkung hat, d.h. weiter vollzogen wird, und Widersprüche von Eltern so gut wie nie ernst genommen werden, kann man Unterrichtsausschlüsse effektiv im Regelfall allenfalls mit anwaltlicher Unterstützung angehen.

Besser ist es indes, wenn man bereits versucht, die Verhängung eines Unterrichtsausschlusses präventiv anzugehen, so dass dieser erst gar nicht verhängt wird.

Als erfahrener Anwalt im Schulrecht kann ich Ihnen gerne im Rahmen einer telefonischen Erstberatung eine erste Einschätzung zu Ihrem konkreten Fall geben bzw. Ihren Fall natürlich auch deutschlandweit übernehmen.

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Ausschluss von einer Klassenfahrt in NRW

Der Ausschluss von einer Klassenfahrt ist in NRW zusammen mit dem Unterrichtsausschluss als „Ausschluss von sonstigen Schulveranstaltungen“ geregelt.

Auch hier hat ein Widerspruch demnach keine aufschiebende Wirkung, d.h. man muss sich deshalb in der Praxis immer möglichst frühzeitig dagegen gehen, was oftmals leichter gesagt als getan ist, denn ein beliebter running gag von Schulen ist es, solche Ausschlüsse erst kurz vor Beginn der Klassenfahrt mitzuteilen, so dass man dann naturgemäß mitunter gar nichts mehr machen kann.

Ist noch genügend Zeit, kann man aber noch einen gerichtlichen Eilantrag gegen den Ausschluss von der Klassenfahrt erheben. Als erfahrener Anwalt im Schulrecht kann ich Ihren Fall natürlich gerne in ganz NRW übernehmen.

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Androhung der Entlassung von der Schule NRW

Die Androhung der Entlassung von der Schule ist die zweitgravierendste Ordnungsmaßnahme in NRW.

Zwar darf rein formal nicht bei der nächsten Bagatelle die Entlassung von der Schule ausgesprochen werden, aber viele Schulen machen dies natürlich trotzdem und dann wird es sehr brisant und hektisch.

Aus diesem Grunde sollte man immer an einen Widerspruch gegen die Androhung der Entlassung von der Schule (freilich nur wenn dies auch inhaltlich Sinn macht) denken, um dieses Damoklesschwert möglichst abzuschwächen.

Als erfahrener Anwalt im Schulrecht kann ich Ihnen gerne im Rahmen einer telefonischen Erstberatung eine erste Einschätzung zu Ihrem konkreten Fall geben bzw. Ihren Fall natürlich auch in ganz NRW übernehmen.

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Die Entlassung von der Schule in NRW

Die Entlassung von der Schule ist die gravierendste Ordnungsmaßnahme in NRW und führt dazu, dass der Schüler die Schule verlassen müsste.

Dies ist nicht ohne, da in der Praxis andere Schulen dazu tendieren, sich erst einmal zu weigern, durch einen durch Entlassung von der Schule stigmatisierten Schüler bei sich aufzunehmen – obwohl sie bei bestehenden Kapazitäten die Aufnahme gar nicht verweigern dürften. Oftmals werden die Schüler schlussendlich vom Schulamt einer Schule zugewiesen, was natürlich alles andere als ein guter Neustart ist.

Andere Schulen erklären mit Krokodilstränen, dass es kooperierende Schulen gibt und man im Falle einer Entlassung von der Schule dann bei solchen Schulen aufgenommen wird. Der Schulleiter würde dann – das Einverständnis vorausgesetzt und falls er es unter Verletzung des Datenschutzes nicht ohnehin schon getan hat – diese andere Schule anrufen und den Wechsel vorbereiten… Wie dies endet, kann sich jeder vorstellen, einen guten Anfang wird man dann ganz sicher nicht haben.

Oftmals ist es so, dass die Probleme in der neuen Schule erst richtig losgehen, weil die Kinder dort von Beginn an auf der Abschussliste stehen und wer erst einmal 2 Schulen wechseln musste, dem ist nur noch schwer zu helfen, mit den ganzen Vorurteilen, die dann auf einem lasten…

Folglich sollte man grundsätzlich immer versuchen, eine Entlassung von der Schule zu verhindern.

Gerade bei Entlassungen von der Schule ist es häufig so, dass die Vorwürfe hierfür gar nicht ausreichen, die Schulen Eltern aber derart unter Druck setzen, dass sie es schließlich zähneknirschend akzeptieren, die Schule „freiwillig“ zu wechseln oder die Entlassung von der Schule hinzunehmen – was eben regelmäßig keine gute Idee ist, weil man dann oftmals vom Regen in die Traufe kommt.

Immerhin hat man etwas Zeit in NRW, da das Schulamt an dem Vorgang beteiligt ist. Der Widerspruch hat zwar aufschiebende Wirkung, dies wird aber regelmäßig durch die Anordnung des Sofortvollzugs beseitigt werden. D.h. auch hier gilt, dass man sich möglichst frühzeitig professionell wehren sollte, um die Ordnungsma0nahme zu verhindern, denn ist diese erst einmal ergangen, dann wird es eng…

Als erfahrener Anwalt im Schulrecht kann ich Ihnen gerne im Rahmen einer telefonischen Erstberatung eine erste Einschätzung zu Ihrem konkreten Fall geben bzw. Ihren Fall natürlich auch in ganz NRW übernehme.

Anwalt für Schulrecht - Frag den Anwalt

Ich habe noch Fragen zu Ordnungsmaßnahmen in der Schule

Sind Sie unsicher und haben noch Fragen, rufen Sie mich gerne für eine Erstberatung an. Aus meiner jahrelangen Erfahrung als Anwalt für Schulrecht kann ich Ihnen zahlreiche Tipps bei Ordnungsmaßnahmen in der Schule geben insbesondere auch unter dem Aspekt, ob ein Eingreifen schon notwendig und was zu veranlassen ist. Natürlich kann ich Ihren Fall auch gerne in ganz NRW übernehmen.

 

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